... eine 85-jährige alte Dame lebt alleine in ihrer Wohnung. Die Nachbarn bemerken, dass sie zunehmend vergesslicher wird. Sie schafft es nicht mehr, ihren Haushalt selbstständig zu führen. Der Briefkasten quillt über...
... nach Jahren massiven Alkoholkonsums wird ein 57-jähriger, getrennt lebender Mann arbeitslos. Er verliert die Wohnung und trinkt exzessiv. Nach einem Zusammenbruch wird er in die Suchtabteilung eines Bezirkskrankenhauses eingeliefert...
... eine schwer geistig behinderte junge Frau wird volljährig. Beide Eltern beantragen eine rechtliche Betreuung, um für sie Hilfen beantragen zu können...
... eine junge Frau erkrankt schwer an Depressionen. Sie ist nicht mehr in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen, Rechnungen sammeln sich an, Schulden entstehen...
... durch einen Verkehrsunfall erleidet ein junger Familienvater schwere Verletzungen und liegt mehrere Wochen im Koma. Anträge und wichtige Entscheidungen können von ihm nicht mehr gestellt bzw. getroffen werden. Die Art seiner weiteren Krankenbehandlung muss festgelegt werden...
Das Betreuungsgesetz ist am 2. Januar 1992 in Kraft getreten. Die Entmündigung existiert seither nicht mehr, da sie oft zu einer unnötigen Diskriminierung der Betroffenen führte. Vielmehr ist es durch das Betreuungsrecht möglich, differenziert auf den Einzelfall bezogen, die Betreuung für einzelne Aufgabenkreise, wie z. B. Aufenthaltsbestimmung, ärztliche Heilbehandlung oder den Vermögensbereich, auszusprechen. Der Gedanke der Selbstbestimmung und Rehabilitation wird im Betreuungsrecht durch die Aufgliederung in Aufgabenkreise verstärkt gewürdigt. Betreuung ist also eine rechtliche Vertretung für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen können. Das Betreuungsverfahren führt das Betreuungsgericht.
Für Volljährige kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn sie vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Betreuungen werden zum großen Teil ehrenamtlich geführt. Kann die Betreuungsstelle keinen geeigneten Ehrenamtlichen finden, stehen zudem Berufsbetreuer und Vereinsbetreuer zur Verfügung.
Mit dem Erstellen einer Vorsorgevollmacht können Sie ein Betreuungsverfahren vermeiden. Allerdings sollten nur Vertrauenspersonen mit einer Vorsorgevollmacht betraut werden, da die Gefahr des Missbrauchs dieser Vollmacht besteht. Der Betreuungsverein informiert über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.